Dies ist ein Entwurf für eine Vereinssatzung für einen Verein zur Förderung offener Projekte. Passagen, die rot oder grün gekennzeichnet sind, stehen noch zur Diskussion bzw. betreffen Alternativvorschläge. Anmerkungen und Diskussionen bitte auf der Diskussionsseite (Siehe link unten).
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zum Betrieb und zur Förderung freier und unabhängiger Online-Projekte" (BFWP).
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte, besonders mit dem Mittel freier und unabhängiger Online-Projekte, wie z.B. Wikis. Dadurch soll die Chancengleichheit beim Zugang zu diesem Wissen erleichtert werden. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden. Darüber hinaus unterstützt der Verein andere Projekte mit ähnlicher Zielsetzung. Die Förderung von menschenverachtenden Inhalten, und Inhalten, die sich gegen die Menschenwürde (, ...?) richten ist ausgeschlossen. Mac-Bezug, oder nicht?
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) den Betrieb und die Förderung der in der "Projektordnung" aufgeführten Projekten.
b) den Betrieb und die Förderung weiterer Internetauftritte, die sich den Vereinszwecken anschließen.
c) die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form.
d) die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte und Wikis.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 3a Arten der Mitgliedschaft
(1) Es gibt verschiedene Arten von Mitgliedern:
(2) Aktive Mitglieder beteiligen sich mindestens an einem Projekt. Die Beteiligung an Projekten erfolgt durch einfache Mitteilung bzw. aktive Mitarbeit.
(3) Passive Mitglieder sind von der aktiven Projektarbeit befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein monatlicher Beitrag zu entrichten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat /die Projektleitung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Vertreter des Beirats. den Vertretern der Vereinsprojekte
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Mitglied des Vorstandes können nur natürliche Personen sein.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5000.- (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann als Videokonferenz durchgeführt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die betriebenen Vereinsprojekte
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h) Berufungen abgelehnter Bewerber
i) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Beirat Die Projektleitung
(1) Der Beirat Die Projektleitung ist das Vertretungsorgan der einzelnen betriebenen Online-Projekte.
(2) Jedes betriebene Projekt muss sich an der Arbeit des Beirats beteiligen und ihm, in bezug auf dessen Aufgaben, Rechenschaft ablegen. Gleichzeitig muss aus jedem betriebenen Projekt eine Person als Mitglied im Beirat benannt werden. Diese Person muss nach demokratischen Grundsätzen bestimmt werden und muss Mitglied dieses Vereins sein.
(2) Die einem Projekt angehörigen Vereinsmitglieder wählen nach demokratischen Grundsätzen die Projektleitung.
(3) Jedes betriebene Projekt muss der Projektleitung, in Bezug auf deren Aufgaben, Rechenschaft ablegen. Die Projektleitung kontrolliert die Einhaltung des Vereinszwecks und koordiniert die inhaltliche Entwicklung des Projekts im Rahmen der Satzung.
(3) Der Beirat koordiniert die inhaltliche Entwicklung der betriebenen Wikis im Rahmen der Satzung. Dabei hat er im besonderen darauf zu achten, dass die betriebenen Wikis dem Zweck des Vereins nicht zu wieder laufen.
(4) Der Beirat kontrolliert die Einhaltung des Vereinszwecks. Die einzelnen betriebenen Projekte haben, auf Anfrage des Beirats, über die inhaltliche Entwicklung Rechenschaft abzulegen. Dies geschieht normalerweise durch das jeweilige Beiratsmitglied. Sinn und Zweck? überflüssig IMHO
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Person, die als Vertreter des Beirats Mitglied des Vorstandes ist.
(6) Das Vorstandsmitglied aus der Mitte des Beirats hat im Vorstand die Interessen des Beirats als ganzes zu vertreten.
(6) Das Vorstandsmitglied aus der Mitte der Projektleitung hat im Vorstand die Interessen Projektes als ganzes zu vertreten. Auf Anfrage des Vorstandes hat es für die Projektleitung Rechenschaft abzulegen.
(7) Entscheidungen im Beirat sollen im Konsens gefällt werden. Ist dies nicht möglich, wird, nach Rücksprache mit dem Vorstand, mit einfacher Mehrheit beschlossen..
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom ...... errichtet.
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